Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein Thenried e. V.“. Er hat seinen Sitz in Thenried und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer 60024 eingetragen.

§ 2 BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bzw. mündlich beim Vorstand oder bei einem Vereinsausschußmitglied die Aufnahme beantragt. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

Dem Verein können angehören:
1. ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder)
2. jugendliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand unter dem Vorbehalt, daß die Beiträge satzungsgemäß entrichtet wurden.

Die Löschung aus der Mitgliederliste kann der Vereinsausschuß beschließen, wenn Mitglieder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten den Beitrag entrichten.

Der Vereinsausschuß ahndet Verstöße, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind. Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen oder Schädigung des Vereinsansehens, unsportliches Verhalten, mutwillige Beschädigungen oder Zerstörung von Vereins-
eigentum ziehen Strafen nach sich.

Dies können sein:
– mündliche oder schriftliche Verwarnung oder Mißbilligung durch den Vereinsausschuß
– Ausschluß aus dem Verein

In allen Fällen, in denen Schaden verursacht wurde, steht dem Verein außerdem Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich Mitglieder während der Ausübung des Sports zuziehen. Bei mutwilliger Beschädigung oder Verlust von Sportkleidung hat der Spieler vollen Ersatz zu leisten.

Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – beginnend von der Zustellung des Ausschlusses an – ein Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen mit Stimmzettel (geheim). Es ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für besondere Verdienste in der Vereinsführung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vereinsausschusses. Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe
Organe sind

– der Vorstand
– der Vereinsausschuß
– die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied aus den Mitgliedern des Vereinsausschusses hinzuzuwählen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen einschließlich der Vereinsausschußsitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.

Über Beträge bis einschließlich Euro 500 kann der Vorstand alleine verfügen.

Alle Ausgaben über Euro 500 sind durch den Vereinsausschuss zu beschließen.

§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus
– dem Vorstand
– dem 1. und 2. Kassier
– dem 1. und 2. Schriftführer (falls ein 2. Schriftführer gewählt ist)
– den Abteilungsleitern
– dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
– dem Jugendsprecher
– den bis zu zehn Beisitzern
– den Ehrenmitgliedern

Der Vereinsausschuß wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle, die jeweils vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. Er führt den Schriftverkehr des Vereins und übernimmt die Mitgliederverwaltung.

Alle Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Der Kassier führt die Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins. Der Kassier kann Kontoeröffnungen und -löschungen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bzw. zur Geldanlage rechtsverbindlich für den Verein vornehmen.

Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben (7) Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit – bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Gegen alle Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.

§ 8 Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Diese regelt die Aufgaben der Vereinsjugend im Rahmen dieser Satzung.

§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig jährlich im 2. Quartal statt. Der Tag der Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung in der Presse oder durch Aushang an der Gemeindetafel zu veröffentlichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens sieben (7) Vereinsausschußmitgliedern oder 1/5 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, können zur Aufhebung der Freistellung und damit zur Steuerpflicht führen.

Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder – auch für die nicht erschienenen – bindend.

Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

– Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden und Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
– Entgegennahme des Kassenberichtes
– Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter bzw. Mannschaftsbetreuer
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Wahl des Vorstandes
– Wahl zu den übrigen Vereinsämtern
– Beschlußfassung über vorliegende Anträge
– Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Wahlen
Sämtliche Wahlen erfolgen in geheimer Wahl. Durch Handaufhebung bzw. durch Zuruf kann eine Wahl nur erfolgen, wenn kein Widerspruch von Seiten eines (1) Stimmberechtigten erhoben wird.

Wahl- und stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das das 17. Lebensjahr vollendet hat.

§ 12 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Sollte diese Anzahl bei der einberufenen Versammlung nicht erreicht werden, ist eine zweite Mitgliederversammlung nötig. Dann entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rimbach bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich Thenried zu verwenden hat.

§ 15 Haftung für Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Der Verein haftet insbesondere nicht für die zu den Sport- und Spielstunden sowie zu sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenständen oder Bargeld.

§ 16 Sonstiges
Bei Vorkommnissen, die in der gegenwärtigen Satzung nicht geregelt sind, entscheidet der Vereinsausschuß.

§ 17 Beschlussfassung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. Juni 2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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