Der Verein führt den Namen „Sportverein Thenried e. V.". Er hat seinen Sitz in
Thenried und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kötzting unter der
Nummer 54 eingetragen.
BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und
erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO
1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für
ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des
Vereins-
heimes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bzw. mündlich
beim Vorstand oder bei einem Vereinsausschußmitglied die Aufnahme beantragt.
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag
ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser
entscheidet endgültig.
Dem Verein können angehören:
1. ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder)
2. jugendliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die
Mitgliedschaft endet mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand unter
dem Vorbehalt, daß die Beiträge satzungsgemäß entrichtet wurden.
Die Löschung aus der Mitgliederliste kann der Vereinsausschuß beschließen,
wenn Mitglieder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei
Monaten den Beitrag entrichten.
Der Vereinsausschuß ahndet Verstöße, die gegen die Interessen des Vereins
gerichtet sind. Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen oder Schädigung des
Vereinsansehens, unsportliches Verhalten, mutwillige Beschädigungen oder
Zerstörung von Vereins-
eigentum ziehen Strafen nach sich.
Dies können sein:
- mündliche oder schriftliche Verwarnung oder Mißbilligung durch den
Vereinsausschuß
- Ausschluß aus dem Verein
In allen Fällen, in denen Schaden verursacht wurde, steht dem Verein außerdem
Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden,
die sich Mitglieder während der Ausübung des Sports zuziehen. Bei mutwilliger
Beschädigung oder Verlust von Sportkleidung hat der Spieler vollen Ersatz zu
leisten.
Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei
Wochen - beginnend von der Zustellung des Ausschlusses an - ein
Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig
entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei
beiden Instanzen mit Stimmzettel (geheim). Es ist eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für besondere Verdienste in der Vereinsführung können Personen zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies erfolgt durch einstimmigen Beschluß des
Vereinsausschusses. Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen Sitz und
Stimme. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Organe
Organe sind
der Vorstand
der Vereinsausschuß
die Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode
aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtsperiode ein neues
Vorstandsmitglied aus den Mitgliedern des Vereinsausschusses hinzuzuwählen.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich
und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied
ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen einschließlich der
Vereinsausschußsitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den
Vorsitz.
Über Beträge bis einschließlich DM 1.000,-- (bzw. den entsprechenden
EURO-Betrag) kann der Vorstand alleine verfügen.
Alle Ausgaben über DM 1.000,-- (bzw. den entsprechenden EURO-Betrag) sind
durch den Vereinsausschuß zu beschließen.
Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand
- dem 1. und 2. Kassier
- dem 1. und 2. Schriftführer (falls ein 2. Schriftführer gewählt ist)
- den Abteilungsleitern
- dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
- dem Jugendsprecher
- den drei Beisitzern
- den Ehrenmitgliedern
Der Vereinsausschuß wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle, die jeweils vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. Er führt den
Schriftverkehr des Vereins und übernimmt die Mitgliederverwaltung.
Alle Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Vorstand
und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Der Kassier führt die Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins. Der Kassier kann
Kontoeröffnungen und -löschungen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bzw. zur
Geldanlage rechtsverbindlich für den Verein vornehmen.
Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben (7) Mitglieder
anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit - bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Gegen alle Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zur
Mitgliederversammlung offen.
Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Diese regelt die Aufgaben der
Vereinsjugend im Rahmen dieser Satzung.
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig jährlich im 2. Quartal
statt. Der Tag der Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher mit Bekanntgabe
der Tagesordnung in der Presse oder durch Aushang an der Gemeindetafel zu
veröffentlichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand
einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens
sieben (7) Vereinsausschußmitgliedern oder 1/5 aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in der
Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, können zur Aufhebung der
Freistellung und damit zur Steuerpflicht führen.
Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind
für alle Mitglieder - auch für die nicht erschienenen - bindend.
Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden
und Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter bzw. Mannschaftsbetreuer
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zu den übrigen Vereinsämtern
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Wahlen
Sämtliche Wahlen erfolgen in geheimer Wahl. Durch Handaufhebung bzw. durch
Zuruf kann eine Wahl nur erfolgen, wenn kein Widerspruch von Seiten eines (1)
Stimmberechtigten erhoben wird.
Wahl- und stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das das 17.
Lebensjahr vollendet hat.
Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich von Mitgliederversammlung zu
Mitgliederversammlung.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Sollte diese
Anzahl bei der einberufenen Versammlung nicht erreicht werden, ist eine zweite
Mitgliederversammlung nötig. Dann entscheiden die anwesenden Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rimbach bzw. deren
Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Ortsbereich Thenried zu verwenden hat.
Haftung für Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das
Vereinsvermögen. Der Verein haftet insbesondere nicht für die zu den Sport-
und Spielstunden sowie zu sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücken, Wertgegenständen oder Bargeld.
Sonstiges
Bei Vorkommnissen, die in der gegenwärtigen Satzung nicht geregelt sind,
entscheidet der Vereinsausschuß.
Beschlußfassung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.06.1998 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.